Geschäftsbedingungen

für Montagebedingungen, s. unten

Allgemeine Verkaufsbedingungen

Erich Stallkamp ESTA GmbH Dinklage, Januar 2016 (Ersetzt die vorherigen AGB)

I. Allgemeines-Geltungsbereich

1. Unsere Verkaufsbedingungen gelten ausschließlich für alle Verträge zwischen uns und dem Besteller; entgegenstehende oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Bestellers erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Verkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichenden Bedingungen des Bestellers die Lieferung an den Besteller vorbehaltlos ausführen.
2. Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Besteller zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind in dem Vertrag schriftlich niedergelegt. Mündliche Vereinbarungen, Zusagen, Zusicherungen und Garantien im Zusammenhang mit dem Vertragsschluss werden erst durch schriftliche Bestätigung verbindlich.
3. Unsere Verkaufsbedingungen gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte mit dem Besteller.
4. Unsere Verkaufsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern im Sinne von § 310 Abs. 1 BGB.
5. Für Verträge über Bauleistungen wird die Geltung der allgemeinen Vertragsbedingungen über die Ausführung von Bauleistungen (VOB Teil B) in der jeweils geltenden Fassung vereinbart.
6. In Verbindung mit dem Erwerb eines unserer Produkte gelten stets die dazugehörigen Betriebsanleitungen in der jeweilig geltenden Fassung. Die Betriebsanleitung enthält grundlegende Hinweise, die bei Aufstellung, Betrieb und Wartung des Gerätes zu beachten sind.
7. Wir sind berechtigt, die aus der Geschäftsbeziehung erhaltenen Daten über den Kunden entsprechend dem Bundesdatenschutzgesetz zu speichern und zu verarbeiten.
8. Wir behalten uns die Verwendung von gleich- oder höherwertigen Materialien vor.

II. Angebot

1. Ist die Bestellung als Angebot gemäß §145 BGB zu qualifizieren, so können wir dieses innerhalb von 4 Wochen durch Übersendung einer Auftragsbestätigung annehmen oder innerhalb dieser Frist die Bestellung ausführen. Für den Umfang der Lieferungen ist die schriftliche Auftragsbestätigung maßgebend. Nebenabreden und Änderungen bedürfen unverzichtbar unserer schriftlichen Bestätigung.
2. Zu unserem Angebot gehörende Unterlagen wie Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben sind nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet worden sind. An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrecht vor; sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Ebenso sind wir verpflichtet, uns vom Besteller als vertraulich bezeichnete Pläne nur mit dessen Zustimmung anderen zugänglich zu machen.

III. Preise-Zahlungsbedingungen

1. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten unsere Preise ”ab Werk”.
2. Die gesetzliche Mehrwertsteuer, ist nicht in unseren Preisen eingeschlossen; sie wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen.
3. Wir behalten uns das Recht vor, bei Verträgen mit einer vereinbarten Laufzeit von mehr als sechs Monaten die Preise entsprechend den eingetretenen Kostenänderungen, insbesondere aufgrund von Tarifverträgen oder Materialpreisänderungen zu erhöhen oder herabzusetzen. Für die Produktgruppe Behälter gelten diese Regelungen bei Verträgen mit einer vereinbarten Laufzeit von drei Monaten. Diese Kostenänderungen beruhen häufig auf schwankenden Einkaufspreisen von Edelstahlmaterialien und werden dem Kunden auf Verlangen nachgewiesen. Beträgt die Erhöhung mehr als 5% des vereinbarten Preises, so steht dem Besteller ein Recht auf Auflösung des Vertrages zu.
4. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist der Kaufpreis netto (ohne Abzug) innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum zur Zahlung fällig. Nach Ablauf dieser Frist sind wir berechtigt, den gesetzlichen Verzugszins geltend zu machen. Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens bleibt vorbehalten.
5. Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen dem Besteller nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder von uns anerkannt sind.

IV. Lieferzeit

1. Unsere Lieferverpflichtung steht unter dem Vorbehalt ordnungsgemäßer und rechtzeitiger Selbstbelieferung, es sei denn, die nicht ordnungsgemäße oder nicht rechtzeitige Belieferung ist durch uns verschuldet.
2. Die Lieferzeit ist annähernd und beginnt mit der Absendung der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor Beibringung der von dem Besteller zu beschaffenden für die Durchführung des Vertrages erforderlichen Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben sowie vor Eingang einer eventuell vereinbarten Anzahlung.
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3. Die Einhaltung unserer Lieferverpflichtung setzt weiter die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung sämtlicher Verpflichtungen des Bestellers voraus. Unter Verpflichtungen des Bestellers fällt u. a. die rechtzeitige Kaufpreiszahlung. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.
4. Für die Einhaltung der Lieferfristen und –termine ist der Zeitpunkt der Absendung ab Werk oder Lager maßgebend. Sie gelten mit Meldung der Versandbereitschaft als eingehalten, es sei denn, die Ware kann aufgrund unseres Verschuldens nicht rechtzeitig abgesendet werden.
5. In Fällen höherer Gewalt, die entweder bei uns oder bei unseren Lieferanten eintreten, sind wir von der Verpflichtung zur rechtzeitigen Lieferung und Leistung entbunden. Den Fällen der höheren Gewalt gleichgestellt sind währungs- handelspolitische und sonstige hoheitliche Maßnahmen, unverschuldete Betriebsstörungen (z.B. durch Feuer, Maschinenschäden, Energie- oder Rohstoffmangel) Überschwemmungen, Behinderung der Verkehrswege, Streik, Aussperrung, behördliche Maßnahmen, sowie sämtliche sonstigen Umstände, die von uns nicht verschuldet sind und die Lieferung und Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen. Wird die Durchführung des Vertrages infolge der vorgenannten Umstände für eine Vertragspartei unzumutbar, kann diese vom Vertrag zurücktreten.
6. Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Dem Besteller werden beginnend einen Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft, die durch die Lagerung entstandenen Kosten bei Lagerung in unserem Werk, jedoch mindestens 0,5% des Rechnungsbetrages je Monat berechnet. Wir sind berechtigt, nach Setzung und fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Frist anderweitig über den Liefergegenstand zu verfügen und den Besteller mit angemessener verlängerter Frist (mindestens die Produktionszeit) zu beliefern. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten.
7. Sofern die Voraussetzungen von Abs. (6) vorliegen, geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Besteller über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist.

V. Versand, Gefahrenübergang, Verpackungskosten, Teillieferung, Montage

1. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist Lieferung EXW ”ab Werk” vereinbart.
2. Soweit ein Versand der Ware vereinbart ist, bestimmen wir Versandweg und –mittel sowie Spediteur und Frachtführer. Der Versand erfolgt auf Kosten und Gefahr des Bestellers.
3. Mit Übergabe der Ware an den Spediteur oder Frachtführer, spätestens jedoch mit Verlassen des Werkes bzw. Lagers geht die Gefahr, auch einer Beschlagnahme der Ware, auf den Besteller über.
4. Die Ware wird für den üblichen LKW-Versand verpackt geliefert. Für alle sonstigen Verpackungen, Schutz und/oder Transporthilfsmittel sorgen wir, soweit dies vereinbart ist, auf Kosten des Bestellers.
5. Sofern der Besteller es wünscht, werden wir die Lieferung durch eine Transportversicherung eindecken; die insoweit anfallenden Kosten trägt der Besteller.
6. Transport- und alle sonstigen Verpackungen nach Maßgabe der Verpackungsordnung werden nicht zurückgenommen; ausgenommen sind Container, Paletten und ähnliches. Diese sind vom Besteller unverzüglich in einwandfreiem und gereinigtem Zustand auf Kosten des Bestellers an uns zurückzugeben. Im Übrigen ist der Besteller verpflichtet, für eine Entsorgung der Verpackungen auf eigene Kosten zu sorgen.
7. Der Besteller bzw. Frachtführer ist abweichend von § 412 HGB zur beförderungssicheren Verladung des Frachtgutes sowie zu dessen Entladung verpflichtet. Er hat dabei die anerkannten Regeln der Ladungssicherung (insbesondere VDI-Richtlinien) zu befolgen.
8. Wir sind in zumutbarem Umfang zu Teillieferungen berechtigt.
9. Sind wir auftragsgemäß zur Montage verpflichtet, hat der Besteller erforderliche Hilfsmittel auf seine Kosten zu stellen. Außerdem gelten dann ergänzend unsere allgemeinen Montagebedingungen.

VI. Eigentumsvorbehaltssicherung

1. Wir behalten uns das Eigentum an der Kaufsache bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Liefervertrag vor. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen. In der Zurücknahme der Kaufsache durch uns liegt kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, wir hätten dies ausdrücklich schriftlich erklärt. In der Pfändung der Kaufsache durch uns liegt stets ein Rücktritt vom Vertrag. Wir sind nach Rücknahme der Kaufsache zu deren Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Bestellers – abzüglich angemessener Verwertungskosten – anzurechnen.
2. Der Besteller ist verpflichtet, die Kaufsache pfleglich zu behandeln; insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlsschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Sofern laut Betriebsanleitung Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, muss der Besteller diese auf eigene Kosten rechtzeitig in den notwendigen Intervallen durchführen.
3. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Besteller unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage gemäß §771 ZPO erheben können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß §771 ZPO zu erstatten, haftet der Besteller für den uns entstandenen Ausfall.
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4. Der Besteller ist berechtigt, die Kaufsache im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen; er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Rechnungs-Endbetrages (einschließlich MwSt) unserer Forderung ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiter verkauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Besteller auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Konkurs- oder Vergleichs- oder Insolvenzverfahrens gestellt ist oder eine Zahlungseinstellung vorliegt. Ist aber dies der Fall, so können wir verlangen, dass der Besteller uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.
5. Die Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Besteller wird stets für uns vorgenommen. Wird die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache (Rechnungsendbetrag, einschließlich MwSt.) zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das gleiche, wie für die unter Vorbehalt gelieferte Kaufsache.
6. Wird die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache (Rechnungsendbetrag, einschließlich MwSt.) zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Bestellers als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Besteller uns anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Besteller verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns.
7. Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 % übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.

VII. Mängelhaftung

1. Mängelansprüche des Bestellers setzen voraus, dass er offensichtliche Mängel unverzüglich nach Ablieferung schriftlich rügt (§ 377 HGB), ansonsten sind wir von der Mängelhaftung befreit.
2. Soweit ein Mangel der Kaufsache vorliegt, sind wir nach unserer Wahl zur Mangelbeseitigung oder zur Lieferung einer neuen mangelfreien Sache berechtigt (Nacherfüllung). Schlägt auch die zweite Nacherfüllung fehl, so ist der Besteller nach seiner Wahl berechtigt, Minderung oder, wenn nicht eine Bauleistung Gegenstand der Gewährleistung ist, Rücktritt zu verlangen.
3. Im Fall der Nacherfüllung sind wir verpflichtet, alle zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen und verhältnismäßigen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass die Kaufsache nach einem anderen Ort als dem Wohn- oder Firmensitz des Bestellers verbracht wurde. Insbesondere Transportkosten tragen wir dabei lediglich bis zum Wohn- bzw. Firmensitz des Bestellers.
4. Im Fall der Nacherfüllung tragen wir die Aufwendungen nur soweit sie im Einzelfall, insbesondere im Verhältnis zum Kaufpreis der Ware, angemessen sind. Insbesondere Aufwendungen, die über 150 % des Kaufpreises liegen werden von uns nicht getragen.
5. Grundsätzlich wird die Mängelhaftung unserseits ausgeschlossen, wenn unsere jeweilig geltenden Betriebsanleitungen nicht berücksichtigt wurden und der Mangel auf der Nichtberücksichtigung der Betriebsanleitung beruht.
6. Die Mängelhaftung einschließlich der Haftung wegen Mangel- oder Mangelfolgeschäden ist ausgeschlossen, wenn die Ursache für den Mangel darin liegt, dass eine ungeeignete und unsachgemäße Verwendung erfolgt ist. Beispielsweise durch Überschreitung von normalen und üblichen Einsatzzeiten, eine fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Besteller oder Dritte vorgenommen wurde, der Liefergegenstand sich natürlich abgenutzt hat, insbesondere wenn Verschleißteile im Rahmen des üblichen Verschleißes betroffen sind, Fehler oder Nachlässigkeiten in der Behandlung oder der Wartung vorgekommen sind, ungeeignete Betriebsmittel oder Austauschwerkstoffe verwendet worden sind, mangelhafte Bauarbeiten mit einem ungeeigneten Baugrund durchgeführt worden sind, chemische, elektrochemische oder elektrische Einflüsse (z.B. durch falsche Steuerung bzw. unzureichende Stromzufuhr) maßgebend geworden sind.
7. Bei unberechtigten Mängelrügen sind wir berechtigt, dem Besteller die Überprüfungskosten einschließlich der Fahrtkosten in Rechnung zu stellen.
8. Unsere weitergehende Haftung wegen Schadensersatz richtet sich nach Punkt VIII dieser Bedingungen.
9. Die Gewährleistungsfrist für die Mängelansprüche des Käufers auf Nacherfüllung (§ 437 Nr. 1 und 3 BGB) beträgt 12 Monate, gerechnet ab Lieferung der Kaufsache. Dies gilt nicht für Ansprüche nach § 438 Absatz 1 Nr. 2 BGB und nach § 634a Nr. 2 BGB. Diese verjähren nach den gesetzlichen Vorschriften.
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VIII. Schadensersatz, Verjährung

1. Wir haften wegen Verletzung vertraglicher oder außervertraglicher Pflichten, insbesondere wegen Unmöglichkeit, Verzug, Verschulden bei Vertragsverhandlungen, unerlaubter Handlungen – auch für unsere leitenden Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen auf Schadensersatz – nur in Fällen des Vorsatzes und der groben Fahrlässigkeit. Soweit uns keine vorsätzliche Vertragsverletzung angelastet wird, ist die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
2. Die vorgenannten Beschränkungen gelten nicht bei schuldhaftem Verstoß gegen wesentliche Vertragspflichten, soweit die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet wird, bei schuldhaft herbeigeführten Schäden des Lebens, des Körpers und der Gesundheit; sie gelten weiterhin nicht soweit wir die Garantie für eine Beschaffenheit für die verkaufte Sache übernommen haben und in Fällen zwingender Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz. Regeln über die Beweislast bleiben hiervon unberührt. Im Falle der Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten ist die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
3. Eine weitergehende Haftung auf Schadensersatz auch für Mangel- oder Mangelfolgeschäden ist – ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs – ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Schadensersatzansprüche aus Verschulden bei Vertragsabschluss, wegen sonstiger Pflichtverletzungen oder wegen deliktischer Ansprüche auf Ersatz von Sachschäden gemäß § 823 BGB.
4. Soweit die Schadensersatzhaftung uns gegenüber ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
5. Die Verjährungsfrist für die vorgenannte Schadensersatzhaftung beträgt 12 Monate. Dies gilt nicht für Ansprüche wegen schuldhaft herbeigeführten Schäden des Lebens, des Körpers und der Gesundheit sowie im Falle des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit und in Fällen zwingender Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz. Diese Ansprüche verjähren nach den gesetzlichen Vorschriften.
6. Der Beginn der Verjährung richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen wobei die Ansprüche spätestens nach 5 Jahren ab Gefahrenübergang, d.h. Lieferung der Kaufsache, verjähren.

IX. Gerichtsstand-Erfüllungsort

1. Sofern der Besteller Kaufmann ist, ist Erfüllungsort für unsere Lieferungen ab Werk das Lieferwerk und im Übrigen unser Lager. Gerichtsstand für alle Ansprüche aus den Geschäftsverbindungen, insbesondere aus unseren Lieferungen, ist Dinklage.
2. Erfüllungsort für unsere Nacherfüllung für unsere Lieferungen ab Werk ist das Lieferwerk und im Übrigen unser Lager.
3. Ohne Rücksicht auf die Höhe des Streitwertes steht uns das Recht zu, beim Amtsgericht Vechta zu klagen; nach unserer Wahl auch bei den für den Sitz des Bestellers zuständigen Gerichten.
4. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland; die Geltung des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen.

 

Montagebedingungen

a) Montagen werden von uns nur wenn vereinbart durchgeführt. Montagearbeiten umfassen nur die Installation der von uns verkauften Stallkamp-Geräte / -Anlagen und deren Zubehörteile

b) In den entsprechenden Fällen erfolgt die Berechnung aufgrund der vorher festgelegten Stunden-auslösungs-, sowie Kilometersätze, wobei die Stunden für An- und Abreisezeit und die Kilometer für Hin- und Rückfahrt angerechnet werden.

c) Ist für die Montage ein Pauschalbetrag vereinbart und verzögert sich die Aufstellung oder Inbetriebnahme ohne unser Verschulden, so gehen alle damit verbunden Kosten für Wartezeiten, Reisen und sonstige Aufwendungen des Montagepersonals zu Lasten des Auftraggebers. Die genannten Montagekosten beziehen sich ausschließlich auf die Montage der Behälterwand. Montagekosten für die Pumpen, Rührwerke und Rohrleitungen etc. werden gesondert ausgewiesen und berechnet. Falls nach Abschluss der Montagearbeiten aus bauseits zu vertretenden Gründen die Inbetriebnahme und Übernahme der Anlage nicht sofort erfolgen kann, muss der nachträglich zusätzliche Monteureinsatz vom Besteller getragen werden.

d) Die uns in Auftrag gegebenen Montagearbeiten schließen folgende Leistungen, wenn nicht anders schriftlich vereinbart, aus: Erd-, Stemm-, Maurer- Elektroarbeiten, Erdungsarbeiten, Dichtigkeitsprüfungen sowie Druckrohrprüfungen.

e) Der Auftraggeber bescheinigt die Arbeitszeit und die Arbeitsleistung des Montagepersonals auf dem ihm vorgelegten Formblatt nach beendeter Arbeit; bei längeren Montagen wöchentlich. Unstimmigkeiten sind zu vermerken. Weg- und Wartestunden gelten als Arbeitsstunden. Das Fehlen einer Unterschrift schließt die Berechnung unserer Leistungen nach den Angaben unseres Montagepersonals nicht aus.

f) Die für alle Montagearbeiten notwendigen Elektro- und Wasseranschlüsse sind unserem Montagepersonal ohne Berechnung zur Verfügung zu stellen. Bei besonderen Verhältnissen trägt falls, nicht schriftlich anders vereinbart - der Auftraggeber die Kosten für den Einsatz eines Kranwagens. Die vereinbarte Anzahl von geeigneten und qualifizierten Hilfskräften (Schlosserarbeiten, Höhentauglichkeit) müssen während der Montage durchgehend zur Verfügung stehen und sind den fachlichen Weisungen des Montageleiters (LM) unterstellt.

Eventuelle Mehrkosten aus einer Verzögerung der Montage gehen zu Lasten des Auftraggebers.

Es dürfen keine Jugendlichen unter 16 Jahren eingesetzt werden. Die Vorschriften der Berufsgenossenschaft sind zu beachten.

g) Für das Aufbewahren der Anlagenteile, des Materials und der Werkzeuge sowie für den Aufenthalt unseres Montagepersonals sind genügend große, trockene und verschließbare Räume zur Verfügung zu stellen. Die Gefahr für auf der Baustelle abhanden gekommene Teile trägt der Auftraggeber.

h) Der Auftraggeber oder Endabnehmer ist verpflichtet, sich vor Verlassen unserer Monteure von der Baustelle über den jeweiligen Stand der baulichen Gegebenheiten zu informieren. Schäden irgendwelcher Art sind im Nachhinein von uns nicht zu vertreten.

i)  Änderungen, soweit solche von Behörden verlangt werden, sind nach Material und Aufwand vom Auftraggeber zu zahlen und werden von uns gesondert in Rechnung gestellt.

j)  Die Anfahrbarkeit der Baustelle mit LKW muss gegeben sein, sofern hier durch Abweichungen zusätzliche Kosten entstehen, werden diese gesondert berechnet. Speziell Pumptechnik: Der Installationsort muss geräumt und gasfrei sein.

k) Bei Zustandekommen oder Abschluss eines Werksvertrages (über die Ausführung kompletter Anlagen, inklusiv Montage durch uns) gelten zwischen dem Auftraggeber und uns die VOB Teil B als festvereinbarter Vertragsbestandteil, soweit im Einzelnen nichts anderes schriftlich vereinbart ist. Bei Lieferung der Anlage ohne Montage durch uns gilt ausschließlich das Kaufvertragsrecht, auch wenn die Anlage von uns projektiert wurde.

l) Für uns in Auftrag gegebene Dichtigkeitsprüfungen unserer Edelstahllagerbehälter hat der Auftraggeber/Kunde das notwendige Wasser kostenlos inkl. der benötigten Pumpen und Arbeitszeit, wenn nicht schriftlich anders vereinbart, zu stellen.

m) Die Betonplatte für den Edelstahllagerbehälter muss bauseits erstellt werden. Voraussetzung für die Bodenplatte ist ein tragfähiger Boden. Der Baugrund muss auf ganzer Fläche eine zulässige Bodenpressung sBzul von mindestens 100kN/m² aufweisen. Unter der Fundamentverstärkung für die Mittelstütze ist sBzul ³ 170 kN/m² erforderlich. Um unterschiedliche Setzungen und damit Risse in der Bodenplatte zu vermeiden, dürfen innerhalb der Gründungsfläche bei der zulässigen Bodenpressung keine zu großen Unterschiede auftreten. ( DsB < 50%). Anforderungen an die Bodenplatte: Rissfreiheit, Schlempefreiheit durch Sandstrahlen und Höhengenauigkeit +1 / -0 cm.

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